Sachverhalt A. Im Rahmen des von B.____ sowie ihrer Mutter A.____ gegen C.____ angehobenen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft und Zusprechung von Unterhaltsleistungen anerkannte der Beklagte anlässlich der vor dem Bezirksgerichtspräsidium Liestal durchgeführten Verhandlung vom 26. Juni 2012 aufgrund des Ergebnisses des eingeholten DNA-Gutachtens seine Vaterschaft in Bezug auf B.____, weshalb das weitere Verfahren auf die Frage der vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsleistungen beschränkt wurde.