{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-168_2013-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=56d9c732-14d1-43f5-8fac-158dd4fd6c32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "b62e9936482ed60ef0d978ad8342a86d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-168_2013-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=817e71e5-6a8d-45f0-92f4-88d2afd8b49b", "Checksum": "2bf3fe363ee82769a200f549cbc186c4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 168", "400 2013 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:58", "Checksum": "7f9806927f8b43ab296cc6dbd1e02685", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden Akten, wonach die Berufungsbeklagte 1 von der X.____ GmbH in Muttenz per 01. November 2011 mit einem Arbeitspensum von 50 % zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF\n2'000.00 als Buffetangestellte eingestellt wurde. Darüber, ob das Arbeitsverhältnis je angetreten\nwurde oder gar noch andauert, liegen indessen keine weiteren Hinweise vor. Nachdem die Berufungsbeklagte - wie erwähnt - im Laufe des Jahres 2012 die Schweiz verlassen hat und nach\nihrer erneuten Einreise vom 01. November 2012 wiederum nur eine bis 31. Mai 2013 befristete\nKurzaufenthaltsbewilligung erhielt, ist anzunehmen, dass sie die Tätigkeit als Buffetangestellte -\nsofern sie diese überhaupt je aufgenommen hat - heute nicht mehr ausübt. Eine Lohnabrechnung oder einen anderen Nachweis über ein bestehendes Arbeitsverhältnis in der Schweiz hat\ndie Berufungsbeklagte 1 jedenfalls nie eingereicht, so dass fraglich bleibt, wie die Berufungsbeklagten ihren Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten.\n\n2.5 Unklar ist im Weiteren auch die Betreuungssituation der Berufungsbeklagten 2. Während die Berufungsbeklagte 1 anlässlich der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 13. November 2012 noch einräumte, dass die Berufungsbeklagte 2 sich gegenwärtig bei den Grosseltern\nin Bulgarien befinde, geht aus dem Protokoll der Verhandlung vom 23. April 2013 nicht klar hervor, wo die Berufungsbeklagte 2 aktuell von wem betreut wird.\n\n3. Die vorstehend erörterten Umstände begründen berechtigte Zweifel daran, dass sich der\ntatsächliche Lebensmittelpunkt und damit der gewöhnliche Aufenthalt der Berufungsbeklagten 2\nseit November 2011 in der Schweiz befindet. Aufgrund des geltenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes wäre die Vorinstanz bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, weitere\nBeweise zur tatsächlichen aktuellen Lebenssituation der Berufungsbeklagten zu erheben. So\nhätten etwa die Einforderung von Lohnabrechnungen oder eines Nachweises über den Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung entsprechend dem Ergebnis weiteren Aufschluss über den wahrscheinlichen Lebensmittelpunkt gebracht. Ausserdem hätten Abklärungen vor Ort mehr Licht in die Wohn- und Betreuungsverhältnisse bringen können. Nachdem die\nVorinstanz diese Abklärungen nicht vorgenommen hat, liegt ein Anwendungsfall von Art. 318\nAbs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO vor. Folglich ist die Vorinstanz in Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des angefochtenen Urteils anzuweisen, die erforderlichen Beweise zu erheben und\nalsdann die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers erneut zu beurteilen.\n\n4. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint es gerechtfertigt, die kantonsgerichtliche\nGebühr dem Berufungskläger und den Berufungsbeklagten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten des Berufungsverfahrens wettzuschlagen. Nachdem den Parteien die unentgeltliche\nProzessführung für das Berufungsverfahren zu bewilligen ist, geht die Gerichtsgebühr zu Lasten des Staates. Ferner ist den Rechtsvertretern der Parteien für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Schliesslich ist\ndie Vorinstanz anzuweisen, die bisher entstandenen bezirksgerichtlichen Kosten entsprechend\ndem Ausgang des Verfahrens im Rahmen des Endentscheids neu zu verlegen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n://: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 23. April 2013 aufgehoben und das Verfahren in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur ergänzenden Beweisaufnahme im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien\ngehen diese Kosten zu Lasten des Staates.\n\nJede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zufolge\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien werden\ndem Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Mustafa Ates, Advokat, für\nseine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 900.00\n(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 72.00, total somit\nCHF 972.00, und dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1, Marco\nAlbrecht, Advokat, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein\nHonorar von CHF 300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von\nCHF 24.00, total somit CHF 324.00, aus der Gerichtskasse bezahlt.\n\nDie Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der\nLage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).\n\nVizepräsidentin Gerichtsschreiber\n\nBarbara Jermann Richterich Daniel Noll\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}