{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-168_2013-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=56d9c732-14d1-43f5-8fac-158dd4fd6c32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "b62e9936482ed60ef0d978ad8342a86d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-168_2013-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=817e71e5-6a8d-45f0-92f4-88d2afd8b49b", "Checksum": "2bf3fe363ee82769a200f549cbc186c4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 168", "400 2013 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:58", "Checksum": "7f9806927f8b43ab296cc6dbd1e02685", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\n2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist im vorliegenden Fall das Haager\nÜbereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02. Oktober 1973\n(HÜ, SR 0.211.213.01) beachtlich. Gemäss Art. 4 HÜ kommt bei der Beurteilung der Unterhaltsansprüche das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht zur Anwendung, wobei ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auch einen\nWechsel des anwendbaren Rechts bewirkt. In casu strittig und zu beurteilen ist die Frage, wo\ndie Berufungsbeklagte 2 als Unterhaltsberechtigte seit dem November 2011 ihren gewöhnlichen\nAufenthalt hat.\n\n2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des HÜ vertragsautonom auszulegen (BGer 5A_164/2013 vom 18. April 2013, E.\n3; M. LEVANTE, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, Diss. St. Gallen / Lachen SZ 1998, S. 79). Der gewöhnliche Aufenthalt\nwird allgemein bestimmt durch den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes,\nwobei auf die nach aussen erkennbaren Umstände abzustellen ist und es auf subjektive Momente nicht ankommt. Vorausgesetzt ist eine gewisse tatsächliche Dauer des Aufenthalts sowie\neine damit zusammenhängende gewisse Integration im familiären und sozialen Umfeld, wobei\nauch andere Faktoren wie Nationalität, Sprachkenntnisse und Einschulung eine Rolle spielen\nkönnen. Bei der Feststellung des Aufenthaltsortes des Kindes kann in der Regel kein klarer\nBeweis geführt werden, sondern ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung der vorgenannten\nrelevanten Umstände vorzunehmen (BGer 5A_164/2013 vom 18. April 2013, E. 3, mit weiteren\nHinweisen). In Prozessen, welche - wie in casu - Kinderbelange betreffen, gilt die sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1\nZPO nicht bloss festzustellen, sondern von Amtes wegen zu erforschen. Dies bedeutet, dass\ndas Gericht von sich aus tätig werden muss, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt. Dabei ist das\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGericht nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen.\nFolglich muss das Gericht jede Sachverhaltsabklärung vornehmen, die notwendig oder geeignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen (vgl. J. SCHWEIGHAUSER, in: Th. Sutter-\nSomm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 296 N 9 ff., S. 1964 f., mit weiteren\nHinweisen).\n\n2.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, aus den beigezogenen Akten der\nVormundschaftsbehörde Basel-Stadt gehe hervor, dass die Berufungsbeklagten am 18. Oktober 2011 in die Schweiz zugezogen seien. Diese Information sei als Tatsache und Anknüpfungspunkt für die Festlegung des anwendbaren Rechts massgeblich. Folglich sei ab November\n2011 für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers schweizerisches Recht anwendbar. Die Akten der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt, auf welche sich die Vorinstanz\nabstützt, bestehen im Wesentlichen aus zwei Computerauszügen der Bevölkerungsdienste Ba-\nsel-Stadt, welchen zu entnehmen ist, dass die Berufungsbeklagten am 18. Oktober 2011 in die\nSchweiz eingereist sind und sich gestützt auf eine provisorische Kurzaufenthaltsbewilligung am\n13. Januar 2012 (Berufungsbeklagte 1) bzw. 07. Februar 2012 (Berufungsbeklagte 2) in Basel-\nStadt angemeldet haben. Einzig gestützt darauf hat die Vorinstanz auf einen seither bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt der Berufungsbeklagten in der Schweiz geschlossen. Diese\nSchlussfolgerung ist indessen - wie der Berufungskläger zu Recht einwendet - nicht zulässig.\nVielmehr hätte die Vorinstanz aufgrund der Einwendungen des Berufungsklägers von Amtes\nwegen abklären müssen, ob über die Einreise vom 18. Oktober 2011 und die formelle Anmeldung hinaus die sub 2.1 erörterten Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich erfüllt\nsind. Zu diesem Zweck hätte die Vorinstanz die einschlägigen aktenkundigen Beweise und Indizien würdigen und nötigenfalls eigene ergänzende Beweiserhebungen tätigen müssen.\n\n2.3 Was die Verweildauer und Wohnsituation in der Schweiz angeht, so befindet sich nicht\nnur die erwähnte Anmeldebestätigung in den Akten, sondern ferner eine Bestätigung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 13. Februar 2013, woraus zu entnehmen ist, dass die Berufungsbeklagte 1 am 01. November 2012 in die Schweiz eingereist ist und sich am 21. Januar 2013 gestützt auf eine bis 31. Mai 2013 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung in Basel-Stadt angemeldet\nhat. Diese erneute Einreise und Anmeldung lässt darauf schliessen, dass die Berufungsbeklagten nach ihrer ersten Einreise vom 18. Oktober 2011 nicht durchwegs in der Schweiz verblieben, sondern offenbar im Verlauf des Jahres 2012 - vermutlich nach Ablauf der sechsmonatigen Kurzaufenthaltsbewilligung - wieder ausgereist und am 01. November 2012 erneut in die\nSchweiz eingereist sind, was als Indiz gegen einen seit November 2011 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz zu werten ist. In Bezug auf die Wohnsituation der Berufungsbeklagten in der Schweiz fällt auf, dass bei beiden Anmeldungen jeweils c/o-Anschriften als\nWohnadressen angegeben wurden. Offensichtlich hat die Berufungsbeklagte 1 keine eigenen\nRäumlichkeiten gemietet, sondern vielmehr Untermietverhältnisse abgeschlossen, was eher\ngegen die Absicht einer längeren Verweildauer spricht.\n\n2.4 Was ferner die Arbeitssituation bzw. die Frage angeht, wie die Berufungsbeklagten ihren\nLebensunterhalt in der Schweiz bestreiten, so liegt zwar ein unterzeichneter Arbeitsvertrag bei\n\n"}