{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-168_2013-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=56d9c732-14d1-43f5-8fac-158dd4fd6c32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "b62e9936482ed60ef0d978ad8342a86d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-168_2013-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=817e71e5-6a8d-45f0-92f4-88d2afd8b49b", "Checksum": "2bf3fe363ee82769a200f549cbc186c4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 168", "400 2013 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:58", "Checksum": "7f9806927f8b43ab296cc6dbd1e02685", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfungsbeklagte 1 mit Eingabe vom 13. Januar 2012 selbst eingeräumt, dass sie mit ihrem Kind in\nBulgarien bei ihrer Familie wohne, von welcher sie auch hauptsächlich unterstützt werde. Ferner sei auf dem Kurzaufenthaltsbewilligungsausweis als Einreisedatum nicht der 18. Oktober\n2011, sondern der 02. November 2012 vermerkt, was vermuten lasse, dass die Berufungsbeklagte 1 nach ihrer Einreise vom 18. Oktober 2011 wieder nach Bulgarien zurückgekehrt sei. Im\nWeiteren habe die Berufungsbeklagte keine familiären Bindungen zur Schweiz und als Wohnort\nin der Schweiz wechselnde c/o-Adressen, was auf instabile Wohnverhältnisse hinweise. Sodann habe die Berufungsbeklagte weder eine bisher ausgeübte Arbeitstätigkeit noch eine in\nAussicht stehende Arbeitsstelle in der Schweiz nachweisen können, so dass sie gar nicht in der\nLage wäre bzw. gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Schliesslich sei auch aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte keiner Krankenversicherung\nangeschlossen sei und über keinerlei Deutschkenntnisse verfüge, davon auszugehen, dass\nsich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Berufungsbeklagten nicht in der Schweiz befinde.\n\nD. Mit Berufungsantwort vom 10. Juli 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils; ferner\nsei die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Urteils zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge,\nwobei den Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tochter der Berufungsbeklagten 1 lediglich\nvorübergehend aufgrund finanzieller Engpässe von den Grosseltern in Bulgarien fremdbetreut\nwerde. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich aber in der Schweiz bei der Berufungsbeklagten 1,\nwelche hier auf Arbeitssuche sei.\n\nE. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 stellte die Beiständin der Berufungsbeklagten 2 dieselben Rechtsbegehren wie die Berufungsbeklagte 1 und schloss sich auch in der Begründung der Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 1 an.\n\nF. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 behaftete das instruierende Kantonsgerichtspräsidium\nden Berufungskläger bei seiner Bereitschaft, während des hängigen Berufungsverfahrens einen\nmonatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 220.00 zu bezahlen, und stellte fest, dass im Falle verspäteter oder unvollständiger Bezahlung künftiger Unterhaltsbeiträge auf Anzeige der Klägerschaft hin eine Anweisung an seine Schuldner erfolgen könne.\n\nErwägungen\n1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann\nBerufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren\nmindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung\ndes Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wobei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Die Berufungsbeklagten beantragten im vorinstanzlichen Verfahren für die Berufungsbeklagte 2 \"angemessene\" monatliche Unterhaltsbeiträge ab Juni 2010 bis zum ordentlichen Abschluss der\nErstausbildung. Während die Vorinstanz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 470.00\nals angemessen erachtet hat und die Berufungsbeklagten diesen Betrag akzeptiert haben, hielt\nder Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren einen Betrag von monatlich CHF 200.00 für\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nangemessen (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 23. April 2013, act. 19, unten). Der massgebliche vor Bezirksgericht strittige Betrag belief sich somit auf monatlich CHF 270.00. Kapitalisiert auf die voraussichtliche Unterhaltsdauer von mindestens 18 Jahren, ergibt sich somit eine\nSumme, die weit über der erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 liegt. Im Weiteren\nist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der\nnachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 24. Mai 2013 zugestellt. Die\nRechtsmittelfrist ist durch die Berufungseingabe vom Montag, 24. Juni 2013 eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte,\ndie nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Der Berufungskläger\nrügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagten ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt seit November 2011 in der Schweiz hätten, und habe daher fälschlicherweise Schweizerisches Recht zur Anwendung gebracht. Damit macht er eine unrichtige\nRechtsanwendung wie auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und somit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Auf die vorliegende Berufung ist daher\neinzutreten.\n\n"}