{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-168_2013-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=56d9c732-14d1-43f5-8fac-158dd4fd6c32&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "b62e9936482ed60ef0d978ad8342a86d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-168_2013-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=817e71e5-6a8d-45f0-92f4-88d2afd8b49b", "Checksum": "2bf3fe363ee82769a200f549cbc186c4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 168", "400 2013 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterhalt Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:58", "Checksum": "7f9806927f8b43ab296cc6dbd1e02685", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.08.2013 400 13 168 (400 2013 168)\nRegeste:\nUnterhalt Kind\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 20. August 2013 (400 2013 168)\n____________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nUmfang der gerichtlichen Abklärungspflicht gemäss Art. 296 ZPO zur Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf\nUnterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richter Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Daniel Noll\n\nParteien 1. A.____,\nvertreten durch Advokat Marco Albrecht, Marktgasse 6, 4051 Basel,\nKlägerin 1 und Berufungsbeklagte 1\n\n2. B.____,\nvertreten durch Ursula Gadmer Mägli, Amtsvormundschaft 2, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel\nKlägerin 2 und Berufungsbeklagte 2\n\ngegen\n\nC.____,\nvertreten durch Advokat Mustafa Ates, Aeschenvorstadt 57, 4051 Basel\nBeklagter und Berufungskläger\n\nGegenstand Unterhalt Kind\nBerufung vom 24. Juni 2013 gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 23. April 2013\n\nSachverhalt\nA. Im Rahmen des von B.____ sowie ihrer Mutter A.____ gegen C.____ angehobenen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft und Zusprechung von Unterhaltsleistungen anerkannte\nder Beklagte anlässlich der vor dem Bezirksgerichtspräsidium Liestal durchgeführten Verhandlung vom 26. Juni 2012 aufgrund des Ergebnisses des eingeholten DNA-Gutachtens seine Vaterschaft in Bezug auf B.____, weshalb das weitere Verfahren auf die Frage der vom Beklagten\ngeschuldeten Unterhaltsleistungen beschränkt wurde.\n\nB. Mit Urteil vom 23. April 2013 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Liestal den Beklagten in Gutheissung der Klage, an die gesetzliche Vertreterin von B.____ monatliche und\nmonatlich vorauszahlbare, indexierte Unterhaltsbeiträge von CHF 220.00 für die Monate Juni\nbis Oktober 2011 und von CHF 470.00 ab November 2011 bis zur Mündigkeit, jeweils zuzüglich\nallfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen zu bezahlen, wobei Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten bleibe (Ziffer 1). Ferner auferlegte das Bezirksgerichtspräsidium die Gerichts-, Gutachtensund Übersetzungskosten den Parteien je zur Hälfte und ordnete an, dass jede Partei für ihre\neigenen Parteikosten aufzukommen habe, wobei zufolge Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege an beide Parteien die ordentlichen Kosten sowie die Honorare ihrer Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse gingen (Ziffer 3 und 4). Zur Begründung seines Entscheides\nführte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen an, dass im vorliegenden Fall gemäss Art.\n1 Abs. 2 IPRG das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende\nRecht vom 02. Oktober 1973 beachtlich sei. Bei der Festlegung der umstrittenen Unterhaltsbeiträge komme nach Art. 4 des Übereinkommens das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht zur Anwendung, wobei ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auch einen Wechsel des anwendbaren Rechts bewirke. Gemäss den\nAkten der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt seien die Klägerinnen am 18. Oktober 2011 in\ndie Schweiz gezogen, so dass bei der Bemessung der Unterhaltspflicht für die Zeitspanne von\nJuni bis Oktober 2011 bulgarisches Recht und ab November 2011 schweizerisches Recht massgeblich sei. Während sich der den bulgarischen Verhältnissen angepasste Mindestkinderunterhalt auf monatlich CHF 220.00 belaufe, seien für den Aufenthalt in der Schweiz die schweizerischen Grundbedarfszahlen heranzuziehen. Da der Beklagte gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig sei, müsse der Bedarfsüberschuss von gerundet CHF 970.00 halbiert werden, so\ndass ein monatlicher Betrag von CHF 485.00 resultiere. Folglich sei der Beklagte für die Zeit\nvon Juni bis Oktober 2011 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 220.00\nund für die Zeit ab November 2011 bis zur Mündigkeit zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag\nvon 470.00 zu verpflichten.\n\nC. Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Beklagten mit Eingabe vom\n24. Juni 2013 Berufung mit dem Begehren, es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten 2 ab Juni 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 220.00 zu bezahlen,\nunter o/e Kostenfolge, eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für\ndas kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass - entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz - aus den vormundschaftlichen Akten\nnicht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt der Berufungsbeklagten in der Schweiz zu schliessen\nsei. Aus den vormundschaftlichen Akten gehe lediglich hervor, dass sie am 18. Oktober 2011 in\ndie Schweiz eingereist seien. Zahlreiche weitere Indizien würden indessen gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt der Berufungsbeklagten in der Schweiz sprechen. So habe die Beru-\n\n"}