Die Auslagen werden auf CHF 30.00 geschätzt. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 1'652.40 (6 x CHF 250.-- = CHF 1'500.-- zuzüglich CHF 30.-- Auslagen sowie 8% MWST auf CHF 1'530.-- ausmachend CHF 122.40) zu bezahlen.