Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. In Anwendung von § 18 Abs. 1 TO wird die Parteientschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt. Die Beschwerdeantwort war zwar nicht sehr lange, jedoch war die Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2013 insgesamt 24 Seiten umfassend und musste vorab studiert werden, was einen gewissen Zeitaufwand erfordert. Das Kantonsgericht erachtet einen Aufwand für den Rechtsanwalt Dr. Dieter Völlmin von insgesamt 6 Stunden à CHF 250.00 als angemessen. Die Auslagen werden auf CHF 30.00 geschätzt.