Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Prozesskosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'200.00 festzulegen. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten sodann eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Berechnung des Honorars hat nach dem Zeitaufwand zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003; SGS 178.112). Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht.