Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem es den Prozess nicht beschränkt und folglich auch keinen Zwischenentscheid zur Frage des Eintretens oder der Aktivlegitimation gefällt hat. 6. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Berufungskläger unterliegt. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Prozesskosten aufzuerlegen.