Der Beschwerde wäre überdies auch materiell kein Erfolg beschieden. Sowohl bei der Beschränkung des Prozesses auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren nach Art. 125 lit. a ZPO wie auch bei Art. 237 ZPO betreffend Zwischenentscheid handelt es sich um Kann- Bestimmungen. Es steht daher im Ermessen des Gerichts, ob es den Prozess beschränken und einen Zwischenentscheid fällen will. Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem es den Prozess nicht beschränkt und folglich auch keinen Zwischenentscheid zur Frage des Eintretens oder der Aktivlegitimation gefällt hat.