Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ebenfalls nicht ersichtlich, zumal über die Prozessvoraussetzungen und die Aktivlegitimation vom Bezirksgericht noch zu urteilen ist und der entsprechende Entscheid dannzumal angefochten werden kann. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, weshalb dem Berufungskläger nicht zumutbar sein sollte, den Endentscheid in der Sache abzuwarten. Mangels Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils wäre auch auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerde wäre überdies auch materiell kein Erfolg beschieden.