Wenn die Verfügung durch das Kantonsgericht nicht bestätigt würde, ende das Verfahren 140 12 1062 vorzeitig, ohne langwieriges Behauptungs- und Urteilsverfahren. Der Beklagte habe daher ein Interesse, dass der vorliegende Hauptprozess vorzeitig beendet werde. Der Berufungskläger hat nicht ausgeführt, weshalb von einem langwierigen Behauptungs- und Urteilsverfahren auszugehen ist. Ein solches ist auch nicht offenkundig. Die Vorinstanz geht entsprechend ihren Erwägungen demgegenüber sogar davon aus, dass mit einer Beschränkung des Prozessstoffes das Verfahren nicht wesentlich vereinfacht würde, sondern dass es vielmehr komplizierter und unnötig in die Länge gezogen würde.