Hierfür ist der Rechtsmittelkläger beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 319 N 15). Der Berufungskläger führt diesbezüglich aus, das Kantonsgericht lasse tatsächliche Nachteile genügen und zähle dazu auch den Umstand, dass die angefochtene Verfügung eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens zur Folge habe. Wenn die Verfügung durch das Kantonsgericht nicht bestätigt würde, ende das Verfahren 140 12 1062 vorzeitig, ohne langwieriges Behauptungs- und Urteilsverfahren.