5. Selbst wenn die Beschwerde separat eingereicht worden wäre oder die Eingabe vom 20. Juni 2013 als Beschwerde zu behandeln wäre, könnte auf diese nicht eingetreten werden. Die angefochtene prozessleitende Verfügung der Vorinstanz ist nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Hierfür ist der Rechtsmittelkläger beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 319 N 15).