Wie bereits unter Erwägung Ziffer 3 hiervor ausführlich erläutert, stellt die Verfügung vom 12. Juni 2013 eindeutig eine verfahrensleitende Verfügung dar, so dass nicht unklar war, welches Rechtsmittel einzureichen ist. Überdies war auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt. Somit besteht kein Anlass, die eingereichte Berufung mittels Konversion als Beschwerde zu behandeln. 5. Selbst wenn die Beschwerde separat eingereicht worden wäre oder die Eingabe vom 20. Juni 2013 als Beschwerde zu behandeln wäre, könnte auf diese nicht eingetreten werden.