Da offensichtlich kein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vorliegt, ist das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gestützt auf § 7 Abs. 4 EG ZPO für den Nichteintretensentscheid zuständig. Die präsidiale Zuständigkeit für die eventuell erklärte Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. 4. Es stellt sich die Frage, ob die eingereichte Berufung als Beschwerde entgegengenommen werden kann. Das Kantonsgericht nimmt die Konversion eines Rechtsmittels nicht grosszügig vor, sondern lässt diese nur ausnahmsweise zu.