Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie sich der Berufungskläger auf den Standpunkt stellen kann, es liege ein Zwischenentscheid vor. Da die Verfügung vom 12. Juni 2013 lediglich eine verfahrensleitende Verfügung betreffend Verfahrensanträgen darstellt - nämlich die Abweisung der Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren - ist sie nicht mit Berufung anfechtbar. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 3.3 Da offensichtlich kein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vorliegt, ist das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gestützt auf § 7 Abs. 4 EG ZPO für den Nichteintretensentscheid zuständig.