a ZPO verfügt und den Fall zur Beantwortung dieser Fragen an die Dreierkammer überwiesen. Auch daraus geht hervor, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um keinen Zwischenentscheid handeln kann. Vielmehr wurde mit der Verfügung vom 12. Juni 2013 lediglich der mit Eingabe des Beklagten vom 22. Februar 2013 gestellte Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas abgewiesen. Dass im Dispositiv von Verfahrensanträgen in der Mehrzahl gesprochen wird, hängt damit zusammen, dass sich die Verfügung auch auf die An-