"Es besteht somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht im Rahmen der Anspruchsprüfung im Urteilszeitpunkt die Aktivlegitimation als gegeben erachten könnte". Wie aus den vorinstanzlichen Akten bzw. dem Dossiertitelblatt hervorgeht, ist bei der Vorinstanz die Beurteilung durch die Dreierkammer vorgesehen. Hätte der vorinstanzliche Gerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation bzw. das Eintreten beschränken wollen, hätte er die entsprechende Einschränkung im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO verfügt und den Fall zur Beantwortung dieser Fragen an die Dreierkammer überwiesen.