Diese Fragen sind dem Endentscheid vorbehalten. Somit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Verfügung keine Erwägungen zu den Prozessvoraussetzungen enthält. Über die Aktivlegitimation wurde noch nicht entschieden. Die Ausführungen über die Aktivlegitimation erfolgten lediglich prima facie für die Prüfung des Verfahrensantrags auf Beschränkung des Prozessthemas. So steht denn in Erwägung Ziff. 6 Folgendes: "Es besteht somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht im Rahmen der Anspruchsprüfung im Urteilszeitpunkt die Aktivlegitimation als gegeben erachten könnte".