In Erwägung Ziffer 6 wird ausgeführt, dass das Verfahren mit einer Beschränkung des Prozessstoffes nicht wesentlich vereinfacht, sondern komplizierter und unnötig in die Länge gezogen würde. Auch daraus wird deutlich, dass der Gerichtspräsident den Antrag auf eine Beschränkung des Prozessstoffes - welcher einen Verfahrensantrag darstellt - ablehnte. Dies korrespondiert mit der Formulierung im Dispositiv. Indem der Gerichtspräsident den Prozessstoff nicht beschränkte, hatte er auch keinerlei Veranlassung, sich bereits über Prozessvoraussetzungen bzw. das Eintreten/Nichteintreten zu äussern. Diese Fragen sind dem Endentscheid vorbehalten.