Der Präsident hat die Verfahrensanträge des Beklagten abgewiesen. Der Antrag auf Nichteintreten stellt keinen Verfahrensantrag dar, sondern einen Antrag, wie über die Klage zu entscheiden ist, so dass dieser Antrag gar nicht Gegenstand des Dispositivs, welches sich eben nur auf Verfahrensanträge bezieht, sein kann. Mit dem Abweisen der Verfahrensanträge ist somit in der Sache selber noch nichts entschieden, weder über das Eintreten oder Nichteintreten noch die Aktivlegitimation. In Erwägung Ziffer 6 wird ausgeführt, dass das Verfahren mit einer Beschränkung des Prozessstoffes nicht wesentlich vereinfacht, sondern komplizierter und unnötig in die Länge gezogen würde.