Das Verfahren würde mit einer Beschränkung des Prozessstoffes nicht wesentlich vereinfacht, sondern es würde komplizierter und unnötig in die Länge gezogen. In Erwägung Ziffer 7 wird sodann auf die Anträge betreffend das Massnahmeverfahren 170 11 1091 eingegangen. Im Dispositiv wird verfügt, die Verfahrensanträge des Beklagten würden abgewiesen und dem Beklagten peremptorisch Frist bis 12. Juli 2013 zur Einreichung der Klageantwort gesetzt. 3.2 Bereits aus dem Dispositiv geht hervor, dass es sich um keinen Zwischenentscheid handeln kann. Der Präsident hat die Verfahrensanträge des Beklagten abgewiesen.