Wie der Kläger nachgewiesen habe, sei er nun Alleineigentümer der Liegenschaft. Es bestehe somit eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht im Rahmen der Anspruchsprüfung im Urteilszeitpunkt die Aktivlegitimation als gegeben erachten könnte. Für den Entscheid über eine Beschränkung des Prozessstoffes seien neben diesen Überlegungen zur Aktivlegitimation auch der Zweck der Vereinfachung des Prozesses sowie das Beschleunigungsgebot zu beachten. Das Verfahren würde mit einer Beschränkung des Prozessstoffes nicht wesentlich vereinfacht, sondern es würde komplizierter und unnötig in die Länge gezogen.