Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht für das materiell-rechtliche Bestehen eines Anspruchs und keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO. Deshalb sei die Aktivlegitimation im Rahmen der materiellen Prüfung des Anspruchs zu behandeln. Die fehlende Sachlegitimation führe zur Abweisung der Klage. Die Aktivlegitimation müsse nicht bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen, sondern erst im Zeitpunkt des Sachurteils. Wie der Kläger nachgewiesen habe, sei er nun Alleineigentümer der Liegenschaft.