In Erwägung Ziffer 2 folgen sodann rechtliche Ausführungen allgemeiner Art zu Art. 125 ZPO. In Erwägung Ziffer 3 wird ausgeführt, aktivlegitimiert sei, wer materieller Rechtsinhaber sei und dass die Frage der Aktivlegitimation nicht zu den Prozessvoraussetzungen gehöre, sondern eine Frage des materiellen Rechts sei. In Erwägung Ziffer 4 wird erwähnt, der Beklagte mache geltend, dass durch das Gesamteigentum des Klägers mit C.____ eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege und die Eigentumsrechte nur gemeinsam durchgesetzt werden könnten. In Erwägung Ziffer 5 werden die Ausführungen des Klägers zur Aktivlegitimation zusammengefasst.