Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 verlangte er unter anderem sodann, die im Verfahren 170 11 1091 verfügte Massnahme sei sofort aufzuheben sowie das Verfahren 140 12 1062 durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. In den Erwägungen der Verfügung vom 12. Juni 2013 führte der Bezirksgerichtspräsident unter Ziffer 1 aus, der Beklagte begründe seinen Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas mit der Tatsache, dass die Aktivlegitimation des Klägers sowohl im Massnahmeverfahren 170 11 1091 als auch im Prosekutionsverfahren 140 12 1062 nicht gegeben sei. In Erwägung Ziffer 2 folgen sodann rechtliche Ausführungen allgemeiner Art zu Art.