Vorliegend ist zu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 um einen Zwischenentscheid handelt. Die Vorinstanz behandelte in der genannten Verfügung die Eingaben des Beklagten vom 22. Februar 2013 und vom 21. Mai 2013. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 beantrage er unter anderem, es sei ihm die Frist zur vollständigen Beantwortung der Klage abzunehmen und das Prozessthema sei auf die Frage zu beschränken, ob sich der Beklagte auf die Klage materiell einzulassen habe.