1.1 bis 1.4 hiervor verwiesen werden, wo erläutert wird, weshalb nicht zwei Rechtsmittel erhoben werden können bzw. weshalb nicht eventualiter ein anderes Rechtsmittel erklärt werden kann). 3. Da die Eingabe als Berufung zu behandeln ist, sind die Eintretensvoraussetzungen für die Berufung zu prüfen. 3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) und erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung anfechtbar. Vorliegend ist zu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 um einen Zwischenentscheid handelt.