Vermutlich hat er sich für die Bezeichnungen auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz abgestützt, welche die Beschwerde als Rechtsmittel aufführte. Wie bereits erwähnt kann die gewählte Bezeichnung jedoch nichts daran ändern, dass aufgrund des Titels und des Inhalts die Eingabe vom 20. Juni 2013 als Berufung zu betrachten und entsprechend auch als solche zu behandeln ist. Folglich ist auf die eventuell erklärte Beschwerde nicht einzutreten (es kann auf die Ausführungen unter Erwägung Ziff. 1.1 bis 1.4 hiervor verwiesen werden, wo erläutert wird, weshalb nicht zwei Rechtsmittel erhoben werden können bzw. weshalb nicht eventualiter ein anderes Rechtsmittel erklärt werden kann).