Ziffer 1 die Gutheissung der Beschwerde beantragt wird, vermag daran nichts zu ändern. Der Beklagte hat sich für seine Eingabe auf eine Bezeichnung festgelegt ohne darzulegen, weshalb er von Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Beschwerde spricht, obwohl er der Meinung ist, dass ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Vermutlich hat er sich für die Bezeichnungen auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz abgestützt, welche die Beschwerde als Rechtsmittel aufführte.