Seine Eingabe ist somit dahingehend zu verstehen, dass es sich in erster Linie um eine Berufung handelt und nur eventuell um eine Beschwerde, im Falle dass die Rechtsmittelinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 keinen Zwischenentscheid erblicken sollte. Dass in der Eingabe vom 20. Juni 2013 durchgehend von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gesprochen wird und im Rechtsbegehren Ziffer 1 die Gutheissung der Beschwerde beantragt wird, vermag daran nichts zu ändern.