Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Verfahren sei durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. Der Berufungskläger brachte in seiner Eingabe vom 20. Juni 2013 klar zum Ausdruck, dass seines Erachtens ein berufungsfähiger Zwischenentscheid vorliege. Entsprechend betitelte er seine Eingabe als Berufung eventuell Beschwerde. Seine Eingabe ist somit dahingehend zu verstehen, dass es sich in erster Linie um eine Berufung handelt und nur eventuell um eine Beschwerde, im Falle dass die Rechtsmittelinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 keinen Zwischenentscheid erblicken sollte.