2. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Eingabe vom 20. Juni 2013 als Berufung oder als Beschwerde zu behandeln ist. Der Berufungskläger betitelte seine Eingabe als "Berufung eventuell Beschwerde" und ist der Auffassung, es liege ein Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO vor. Als Hauptbegehren beantragt er sodann in Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren, das vorinstanz-