Das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen stellt eine Umgehung dieser restriktiven Zulassung der Konversion dar und ist auch aus diesem Grund nicht zuzulassen. 1.4 Entsprechend diesen Erwägungen können mit einer Eingabe nicht zwei verschiedene Rechtsmittel erklärt werden oder eventualiter ein anderes Rechtsmittel. Das mit der Eingabe des Berufungsklägers vom 20. Juni 2013 gewählte Vorgehen mit der Erklärung der Berufung eventuell der Beschwerde ist daher nicht zulässig. Auf das eventualiter erhobene Rechtsmittel ist somit gar nicht einzutreten. 2. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Eingabe vom 20. Juni 2013 als Berufung oder als Beschwerde zu behandeln ist.