Gegen die Zulässigkeit des vom Berufungskläger gewählten Vorgehens spricht zudem die restriktive Zulassung der Konversion von Rechtsmitteln. Das Kantonsgericht nimmt die Konversion von Rechtsmitteln nicht grosszügig vor, sondern lässt diese nur ausnahmsweise zu (siehe die im Internet publizieren Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 31. Januar 2012 im Verfahren Nr. 410 11 320 und vom 30. April 2013 im Verfahren Nr. 410 13 58). Das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen stellt eine Umgehung dieser restriktiven Zulassung der Konversion dar und ist auch aus diesem Grund nicht zuzulassen.