Die Beschwerde erhob er nur eventuell für den Fall, dass lediglich eine prozessleitende Verfügung vorliegen soll. Die Beschwerde erklärt er somit unter der Bedingung, dass kein Zwischenentscheid vorliegt. Da Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind, ist dieses Vorgehen auch aus diesem Grund nicht zulässig. 1.3 Gegen die Zulässigkeit des vom Berufungskläger gewählten Vorgehens spricht zudem die restriktive Zulassung der Konversion von Rechtsmitteln.