Auch für die Gegenpartei wäre beim aufgezeigten Vorgehen eindeutig gewesen, ob sich ihre Stellungnahme auf eine Berufung oder eine Beschwerde zu beziehen hat. Je nach Ausgang des ersten Verfahrens hätte der Berufungskläger am anderen Rechtsmittel festhalten oder dieses zurück ziehen können. Dieses aufgezeigte Vorgehen ist durchaus bekannt und zumutbar. Auch ist die dadurch geschaffene Klarheit einer allfälligen Prozessökonomie vor der zweiten Instanz eindeutig vorzuziehen. 1.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass Rechtsmittel grundsätzlich bedingungsfeindlich sind, weshalb auf bedingt erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten ist (OLIVER M.