Vielmehr muss sich eine Partei entscheiden, welches Rechtsmittel sie einreichen will, damit klare verfahrensrechtliche Verhältnisse vorliegen. Wenn der Berufungskläger unsicher war, hätte er die Möglichkeit gehabt, mit zwei verschiedenen Eingaben je eine Berufung und eine Beschwerde einzureichen und für das eine Verfahren einen Sistierungsantrag zu stellen, bis über das andere Verfahren entschieden ist. Das Gericht hätte sodann zwei Verfahren eröffnet und in jedem wären die verfahrensrechtlichen Verhältnisse klar gewesen. Auch für die Gegenpartei wäre beim aufgezeigten Vorgehen eindeutig gewesen, ob sich ihre Stellungnahme auf eine Berufung oder eine Beschwerde zu beziehen hat.