Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig oder gestützt auf Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind und ob sie eine Anschlussberufung erklären kann oder eben nicht, weil es sich um eine Beschwerde handelt. Indem die Erklärung der Berufung eventuell der Beschwerde die dargelegten erheblichen Unklarheiten schafft, ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Vielmehr muss sich eine Partei entscheiden, welches Rechtsmittel sie einreichen will, damit klare verfahrensrechtliche Verhältnisse vorliegen.