Das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen schafft bereits Unklarheit bei der Frage, ob dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung ex lege zukommt oder nicht. Entsprechend sah sich der Berufungskläger auch gezwungen, sein Rechtsbegehren Ziffer 3 zu stellen. Als weitere Schwierigkeit erweist sich die der Gegenpartei für die Stellungnahme zu setzende Frist. So müsste das Gericht vorab entscheiden, ob eine Berufung oder eine Beschwerde vorliegt, um zu eruieren, ob für die Stellungnahme eine Frist von 30 Tagen oder von 10 Tagen zu setzen ist. Es kann nicht angehen, dass das Gericht bereits vorab darüber entscheiden muss, um überhaupt entsprechend instruieren zu können.