Auch die Fristen für die Erhebung des jeweiligen Rechtsmittels sowie der Einreichung der Berufungsantwort und der Beschwerdeantwort sind nicht identisch. So beträgt bei Vorliegen eines Zwischenentscheids, welcher nicht im summarischen Verfahren erging, die Berufungsfrist 30 Tage (Art. 311 ZPO) und bei Vorliegen einer prozessleitenden Verfügung die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Für die entsprechende Stellungnahme der Gegenpartei gilt jeweils die gleiche Frist. Das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen schafft bereits Unklarheit bei der Frage, ob dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung ex lege zukommt oder nicht.