Dies ist nicht gegeben, wenn nicht klar ist, welches Rechtsmittel erhoben wird und nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat. Die Beschwerde unterscheidet sich von der Berufung insbesondere bei den Anfechtungsgründen (Art. 320 und 310 ZPO), der aufschiebenden Wirkung (Art. 325 und 315 ZPO), dem Novenverbot (Art. 326 und Art. 317 ZPO) und der Möglichkeit der Ergreifung des Anschlussrechtsmittels (Art. 323 und 313 ZPO). Auch die Fristen für die Erhebung des jeweiligen Rechtsmittels sowie der Einreichung der Berufungsantwort und der Beschwerdeantwort sind nicht identisch.