Erwägungen 1. Der Berufungskläger betitelte seine Eingabe vom 20. Juni 2013 mit "Berufung eventuell Beschwerde". Es stellt sich vorab die Frage, ob der Berufungskläger die Berufung eventuell die Beschwerde erklären kann. 1.1 Eine Partei kann nicht mit einer Eingabe mehrere Rechtsmittel erheben und vom Gericht verlangen, dass es die verschiedenen Rechtsmittel durchprüft. Das Gericht muss klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen gegenübergestellt werden (BGE 134 III 332, E. 2.2). Dies ist nicht gegeben, wenn nicht klar ist, welches Rechtsmittel erhoben wird und nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat.