Auf die weitergehenden Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Juli 2013 wurde dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung erteilt. D. Mit Beschwerdeantwort (ev. Stellungnahme zur Berufung) vom 13. August 2013 beantragte der Berufungsbeklagte, die Rechtsbegehren vom 20. Juni 2013 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter o/e-Kostenfolge. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 15. August 2013 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.