Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliege. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie nicht auf die prozessrechtlichen Einwände eingegangen sei. Daher liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unvollständiger Begründung vor. Der Berufungskläger machte weitere Ausführungen zu Prozessvoraussetzungen, schutzwürdigem Interesse, Aktivlegitimation und Heilung von Rechtsverweigerungen und Gehörsverletzungen. Auf die weitergehenden Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.