Der Berufungskläger ging weiter auf die Unterschiede zwischen Berufung und Beschwerde ein und führte aus, wo Unterschiede bestehen würden, werde er sich an die strengeren Rügevoraussetzungen der Beschwerde halten. Unter dem Titel "Materielles" führte er auf S. 14 aus, der Instruktionsrichter des Bezirksgerichts Liestal habe sich ausschliesslich mit den materiellen Aspekten der Aktivlegitimation befasst und die Rechtsfragen der formell-rechtlichen Bedeutung nicht behandelt, so dass eine Rechtsverweigerung