Bei entsprechend abweichender oberinstanzlicher Beurteilung der betreffenden Rechtsfragen werde sofort ein Endentscheid herbeigeführt. Die Vorinstanz hätte sich mit den Fragen der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO befassen müssen. Falls bloss eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung vorliege, sei die Beschwer zu bejahen. Der Berufungskläger ging weiter auf die Unterschiede zwischen Berufung und Beschwerde ein und führte aus, wo Unterschiede bestehen würden, werde er sich an die strengeren Rügevoraussetzungen der Beschwerde halten.