Der Berufungskläger führte unter "Formelles" aus, gemäss Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz solle eine prozessleitende Verfügung vorliegen. Das erstinstanzliche Dispositiv sei allerdings allein und für sich nicht schlüssig. Es gehe nicht hervor, welcher Rechtsnatur die angefochtene Verfügung sei. Er selber vertrete die Auffassung, es liege ein Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO vor. Die Vorinstanz hätte seine Anträge gemäss Eingabe vom 21. Mai 2013 materiell behandeln müssen bzw. sie habe diese verworfen. Bei entsprechend abweichender oberinstanzlicher Beurteilung der betreffenden Rechtsfragen werde sofort ein Endentscheid herbeigeführt.