Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Beklagte (im Nachfolgenden Beklagter oder Berufungskläger genannt) gegen die Verfügung vom 12. Juni 2013 Berufung eventuell Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: "1.Die Verfügung des BG Liestal, datierend vom 12.6.2013, sei aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde das Verfahren 140 12 1062 durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. 2. Eventuell sei die Verfügung vom 12.6.2013 im Sinne kantonsgerichtlicher Erwägungen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Beurteilung der Fragen der notwendigen